Auskunftsanforderung nach DSGVO

 

Macht von eurem Recht Gebrauch. Es ist für dich wichtig und gleichzeitig eine arbeitsintensive Klatsche unter Zeitdruck für die Kämmerlinge.

 

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist eines der wichtigsten Betroffenenrechte der DSGVO. Damit erlangt ihr zumindest teilweise die Hoheit über eure Daten zurück. Eure Daten, die ihr vertraulich an eure Arbeitgeber gegeben habt, wurden auf gesetzliche Anweisung an die Kammer übermittelt. Was genau dort alles gespeichert ist und wie es exakt nach welchen Kriterien verwendet wird, bleibt weitestgehend geheim. Die Datenschutzerklärung gibt da nicht viel her. Über die tatsächlichen gespeicherten Daten sowieso nicht.

 

Bei der Einrichtung der Kammern in anderen Bundesländern sind auch Daten übermittelt worden, die nie an die Kammer gelangen durften. Personen, die nicht examiniert sind oder schon gar nicht mehr in der Pflege arbeiten. Theoretisch kann es jeden Bürger treffen.

 

Die Anfrage kann jeder stellen, der den Verdacht hat, dass seine Daten bei der Kammer gespeichert und verarbeitet werden könnten. Natürlich ihr als Betroffene, aber auch alle anderen, die in eurer Einrichtung arbeiten. Auch alle Pflegekräfte aus anderen Bundesländern. Jeder, der deutschlandweit einmal in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung gearbeitet hat oder damit in Verbindung stand. Es kann zu Verwechslungen mit euren Angehörigen gekommen sein, es könnte ein Altdatenbestand übermittelt worden sein, usw.

 

Verlangt bitte unbedingt, dass alle Punkte erklärt werden. Lasst euch nicht mit einem Stammdatenausdruck abspeisen. Ihr könnt auch eine eigene Anfrage stellen und noch andere Fragen dazuschreiben.

 

Die Anfrage muss von der betreffenden Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang beantwortet werden. Wenn nicht, könnt ihr Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten stellen. Der muss dann aktiv werden, da es sich hier um einen Rechtsbruch in Sinne der DSGVO handelt. Das solltet ihr dann auch tun!

 

Eine solche Anfrage ist arbeitsaufwändig. Vom Öffnen des Briefs mit der Anfrage, der Zuordnung, dem Überprüfen und Heraussuchen der Daten im System, bis zur Zusammenstellung, dem Ausdruck der Antwort und dem Versand. Bei jeder einzelnen Anfrage und das innerhalb von vier Wochen. In Baden Württemberg sind vermutlich 110.000 Pflegekräfte betroffen. Wenn nur 20% eine solche Anfrage mitschicken, wird das zu bearbeiten in vier Wochen eng. Wenn es fast alle tun, wäre es optimal. Und dann gibt es ja noch ganz viele aus anderen Bundesländern, die auch betroffen sein könnten.

 

Es ist euer gutes Recht und ihr solltet das im Interesse eurer Daten wahrnehmen. Wer als Pflegekraft von der Kammer angeschrieben wurde, obwohl er gar nicht examiniert ist, sollte nicht einfach nur den Fehler rückmelden und es dabei belassen. Gerade der sollte beim Landesdatenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen. In diesem Fall war die Datenübermittlung ein Rechtsbruch – egal ob aus Versehen oder nicht.

 

Das Schreiben kann übrigens auch für andere Kammern genutzt werden. Der Adressat im Formular ist änderbar. Die Pflegekammer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen freut sich sicher auch über Eure Anfrage.

 

Was ihr NICHT tun solltet: In kurzen Abständen die Anfrage wiederholen. Das könnte euch als Missbrauch ausgelegt werden. Also nicht 50.000 Anfragen von einem in einem Jahr, sondern 50.000 Anfragen von verschiedenen Personen auf einmal.

 

Theoretisch könnte die Kammer die Frist zur Rückmeldung um bis zu zwei Monate verlängern. Aber nur wenn die Ermittlung der Daten sehr komplex ist und nicht z. B. aus Personalmangel. Das dürfte hier nicht vorliegen. Zudem müssen sie euch das mitteilen. Und dazu muss man einen Brief schreiben …

 

Wenn der Kammer die Daten nicht ausreichen, um euch zu identifizieren, dann muss sie euch anfragen. Die Hürden für die Anforderung einer Ausweiskopie sind sehr hoch. Vielleicht wenn es einen »Peter Müller« unter der exakt gleichen Adresse zweimal gibt. Auch da reicht die Übermittlung z.B. des Geburtsdatums ohne Ausweis. Spätestens dann würde ich den Landesdatenschutzbeauftragten zur Überprüfung einschalten.

 

Selbst wenn keinerlei Daten gespeichert sind, muss die Kammer das schriftlich mitteilen.

 

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